Visio 2024 Professional LTSC
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- Artikel-Nr.: SW10152
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Microsoft Visio 2024 Professional LTSC
Kann auf jedem PC ab Windows 10 installiert werden. Lebenslange Vollversion, in vielen Sprachen verfügbar.
Bei Problemen bei der Installation bzw. Aktivierung sind wir ihnen gern behilflich. Kostenloser Support per Chat, Telefon oder Bildschirmübertragung.
- Professionelle Diagramme mit vorgefertigten Vorlagen und Shapes mühelos erstellen
- Diagramme nach Branchenstandards (wie BPMN 2.0 und UML 2.5) erstellen und überprüfen
- Natürlicheres Zeichnen und Erstellen von Notizen mit Finger oder Stift auf Touch-fähigen Geräten
- Datenbankvisualisierungen mithilfe integrierter Datenbankmodelldiagramme erstellen
- Zusammenarbeit im Team – Kommentare in Visio hinzufügen und beantworten
- Diagramme mit Livedaten aus internen und externen Quellen verknüpfen
Anforderungen
Prozessor: 1,6 GHz oder schneller (Dual Core)
Betriebssystem: Windows 11, Windows 10, Windows Server 2019
Arbeitsspeicher: 4 GB RAM, 2 GB RAM (32 Bit)
Festplattenspeicher: 4 GB verfügbarer Speicherplatz
Anzeige: Bildschirmauflösung von 1280 × 768 Pixeln
Grafik: DirectX 10-Grafikkarte zur Beschleunigung der Grafikhardware
Produktdetails:
Für 1 PC online Aktivierung
Systemvoraussetzungen: mindestens Windows 10
Volumenlizenz LTSC
updatefähig (solange es von Microsoft zur Verfügung gestellt wird)
Achtung: Diese Version funktioniert nur mit Office Professional Plus 2024 LTSC
Wichtig: Es handelt sich um eine Downloadversion . Nach dem Kauf erhalten Sie nach Zahlungseingang, per Email Ihren Downloadlink und den Key für die Aktivierung. Sie benötigen kein Microsoft Konto!
Lieferumfang per Mail:
• Downloadlink für 32/64 Bit, alle Sprachen
• Produktkey (Volumenlizenz)
• Rechnung incl. MwSt.
• Rechtliche Informationen
Das Produkt kann mit diesem Produktkey nur einmal aktiviert werden.
Die verwendeten Namen, Begriffe und Grafiken können Marken- oder Warenzeichen im Besitze ihrer rechtlichen Eigentümer sein. Die Rechte der erwähnten und benutzten Marken- und Warenzeichen liegen ausschließlich bei deren Besitzern.
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Informationspflichten des Verkäufers vor dem Verkauf gebrauchter Software, gemäß OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 5 W 36/16 Rn. 37 ff. = CR 2016, 642 ff.
Anmerkung: Diese Sichtweise des OLG Hamburg ist bislang noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung geworden. Wir halten uns dennoch dran.
Demnach muss ein Verkäufer gebrauchter Software-Lizenzen bereits in seinem Verkaufsangebot potentielle Käufer informieren über:
- die Lieferkette und die Berechtigung hinsichtlich der angebotenen gebrauchten Software, bzw. der Lizenz (dazu sind wir in der Lage. Wir besitzen zudem das Login des Microsoftkontos auf dem die Lizenzen hinterlegt sind)
- die Umstände, die zur urheberrechtlichen Erschöpfung des Verbreitungsrechts der gebrauchten Software i.S.d. § 69c Nr. 3 UrhG geführt haben (durch belegbaren Kauf der Lizenz)
- die Tatsache, dass der Verkäufer und ggf. frühere Inhaber der Softwarelizenz ihre Kopien der Software gelöscht oder sonst wie unbrauchbar gemacht haben (da können wir nur nach Treu und Glauben handeln)
- das Recht des potentiellen Erwerbers zur Nutzung sämtlicher Aktualisierungen und Updates der Software, die seit dem Ersterwerb der Grundversion herausgekommen sind.
(Diese erhalten Sie automatisch von Microsoft, solange diese zur Verfügung gestellt wird)
Darüber hinaus können wir versichern, dass;
- Die vertragsgegenständliche Software wurde zeitlich unbefristet erworben und vollständig bezahlt.
- Keine Nebenabreden getroffen worden, die die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Software beeinflusst.
- Keinerlei Rechte Dritter an der Software bestehen, noch wurden die betreffenden Lizenzen auf eine andere Person oder Einrichtung übertragen.
- Die Software mit Zustimmung des Softwarehändlers im Gebiet der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraums im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde oder Vertragskonform an ein verbundenes Unternehmen des Ersterwerbers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum übertragen wurde
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Die verwendeten Namen, Begriffe und Grafiken können Marken- oder Warenzeichen im Besitze ihrer rechtlichen Eigentümer sein. Die Rechte der erwähnten und benutzten Marken- und Warenzeichen liegen ausschließlich bei deren Besitzern.